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Rürup-Rente
Die Rürup-Rente stellt eine staatlich geförderte Rentenversicherung dar, die vor einigen Jahren eingeführt wurde, um den Folgen des demographischen Wandels in der Bundesrepublik entgegenzuwirken und den Verbrauchern ein Instrument an die Hand zu geben, mit dem sich die vielen drohende Altersarmut verhindern lässt. Bei der auf den Wirtschaftswissenschaftler Bert Rürup zurückgehenden Variante der Altersvorsorge zahlen Inhaber der Versicherung laufend Beiträge in ihren Vertrag ein und erhalten im Gegenzug im Ruhestand eine monatliche Rente ausbezahlt.
Die Rürup-Rente hält dabei verschiedene Vorteile für ihre Nutzer bereit. So können die einbezahlten Beiträge als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Auch sind die in der Rentenversicherung befindlichen Geldbeträge in der Ansparphase vor der Pfändung durch Gläubiger geschützt. Auch der Staat kann nicht darauf zugreifen, wenn der Inhaber einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II stellt. Allerdings besteht im Gegensatz zu vollständig privaten Varianten nicht die Möglichkeit einer vollständigen Kapitalauszahlung zu Rentenbeginn. Diese Möglichkeit erstreckt sich lediglich auf dreißig Prozent der akkumulierten Versicherungssumme. Dieses Kriterium ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Rechte aus einer Rürup-Rente nicht vererbbar sind.
Ob der Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages lohnt, kann nicht pauschal gesagt werden sondern hängt vielmehr vom Einzelfall ab. Der entscheidende Vorteil ist sicherlich die steuerliche Abzugsfähigkeit. Der Ausschluss der Übertragung der Rechte an Dritte allerdings macht die Rürup-Rente wenig attraktiv. Es ist sicherlich keine besonders angenehme Vorstellung, das im Falle des eigenen Ablebens alle einbezahlten Beiträge dem Staat zufließen.
Die Rürup-Rente kann einen Baustein in der Absicherung für den Ruhestand darstellen, sie sollte aber nicht das zentrale Element darstellen. Zu viele gesetzliche Anforderungen sind zu erfüllen, um in den Genuss der steuerlichen Begünstigung zu kommen. So kann eine Rente, die in Verbindung mit der Unterhaltung eines Rürupvertrages zur Verfügung steht, nicht vor dem sechzigsten Lebensjahr ausbezahlt werden. Wer den Eintritt in den Ruhestand deutlich vorher plant, der muss sich also nach Alternativen umsehen.
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